Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse alle seine Mitarbeitenden, die das 18. Altersjahr vollendet haben, deren
AHV-Jahreslohn die Eintrittsschwelle des gewählten Vorsorgeplans überschreitet und die ein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis haben.

Die Eintrittsschwelle beträgt bei den Vorsorgeplänen deren Basis der BVG-Lohn ist oder die auf zwei verschiedenen Löh-
nen basieren CHF 22‘050 (2023). Bei den Vorsorgeplänen deren Basis der AHV-Lohn ist oder die den Beschäftigungs-
grad berücksichtigen, beträgt die Eintrittsschwelle CHF 12‘000. Bei Vorsorgeplänen der weitergehenden Vorsorge
liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 6‘000.

Falls ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer unter 3 Monaten besteht, ist keine Anmeldung erforderlich, ausser
es bestand bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis und der Unterbruch zwischen den beiden Anstellungen beträgt weni-
ger als 3 Monate. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis von unter 3 Monaten verlängert, erfolgt die Anmeldung im Zeit-
punkt der Verlängerung.

Arbeitnehmende, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der obligatorischen Vorsorge ausgenommen.