Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Als Selbstständigerwerbende/r oder in arbeitgeberähnlicher Stellung muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt worden sein. Ausserdem entsteht ein Erwerbsausfall (bei leitenden Angestellten: Lohnausfall), weil das Unternehmen oder der Betrieb auf Anordnung der kantonalen Behörden oder auf Bundesebene geschlossen wurde.

Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf die Entschädigung infolge Quarantäne?

Für die gesamte Dauer der Schliessung, jedoch frühestens ab dem 17. September 2020 und nicht länger als bis zum 31. Dezember 2021.

Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?

Der Antrag muss jeweils am Ende des Antragsmonats eingereicht werden, solange die Schliessung dauert. Der letzte Tag für die Eingabe von Anträgen ist der 31. März 2022.