Angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten in diesem Bereich und deren Entwicklung besteht ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Ab dem 1. September 2021 können Betroffene dieses Sektors, die infolge der noch geltenden Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden, den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.