Die Quarantäne wurde in der Schweiz (ab dem 3.2.2022) aufgehoben. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für die Quarantäne, auch wenn sie im Ausland angeordnet wurde.
Wenn Sie sich in einer bis zum 2. Februar behördlich verordneten Quarantäne befinden, können Sie Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung haben. Die Quarantänemassnahme muss mit der behördlichen Anordnung belegt werden.
Der Anspruch auf Taggelder besteht für die Anzahl Tage Ihrer Quarantäne, wenn Sie sich vor dem 2. Februar 2022 in Quarantäne befanden. In der Schweiz wird die Quarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben und Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Erwerbsausfallentschädigung.
Nach Ablauf der Quarantäne. Die Entschädigung wird nach Ablauf der Quarantäne ausbezahlt.
Erklärvideo zu Corona Erwerbsersatzentschädigung für Personen in Quarantäne
Mit einem ärztlichen Attest muss belegt werden, dass jemand zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehört.
Wer zu dieser Gruppe gehört, wird in Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 erklärt. Voraussetzung ist auch, dass die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird, wobei es keine Rolle spielt, ob jemand angestellt oder selbstständigerwerbend ist. Kann nicht oder nur teilweise von zu Hause aus gearbeitet werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsaufall.
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen beginnt frühestens am 18. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2021. Es gibt keine maximale Bezugsdauer, solange die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Für besonders gefährdete Personen endet der Anspruch auf die Entschädigung im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit im Homeoffice oder am Arbeitsort; spätestens jedoch am 31. Dezember 2021. Vollständig geimpfte Personen (siehe Informationen des BAG zu diesem Thema) gelten nicht mehr als gefährdet.
Sobald ein Erwerbsausfall vorliegt. Der Anspruch beginnt frühestens am 18. Januar 2021.