Als Selbstständigerwerbende/r oder in arbeitgeberähnlicher Stellung muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt worden sein. Zudem muss die Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt sein und ein Erwerbsausfall infolge Umsatzrückgang von mindestens 30 %* vorliegen. Der Rückgang muss eine Folge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sein.
Je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, gelten unterschiedliche Mindest-Umsatzrückgänge:
Mindest-Umsatzrückgang 30% | 01.04.2021 - 31.12.2021 |
Mindest-Umsatzrückgang 40% | 19.12.2020 - 31.03.2021 |
Mindest-Umsatzrückgang 55% | 17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt der Umsatzrückgang im Zeitraum, für den die Entschädigung beantragt wird, unter dem angegebenen Prozentsatz, besteht kein Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Der Anspruch infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb weiterhin geöffnet hat.
Die Entschädigung wird für die Monate ausgerichtet, in denen der monatliche Umsatzrückgang mindestens 30% betrug. Kürzere Zeitperioden werden nicht berücksichtigt. Bei leitenden Angestellten ist der Umsatz des Unternehmens massgebend. Der Anspruch ist jeweils rückwirkend für einen ganzen Monat geltend zu machen und für jeden Monat neu zu beantragen, solange die Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt ist.
Der Antrag muss am Ende des Antragsmonats eingereicht werden, nachdem der Umsatzrückgang festgestellt wurde. Der Antrag kann jeden Monat oder für mehrere Monate rückwirkend eingereicht werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der antragstellenden Person, sich durch vorherige Berechnung zu vergewissern, dass die Voraussetzung des Umsatzrückgangs erfüllt sind. Die Entschädigung wird grundsätzliche am Ende eines Monats ausbezahlt.