Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse alle seine Mitarbeitenden, die das 18. Altersjahr vollendet haben, deren AHV-Jahreslohn die Eintrittsschwelle des gewählten Vorsorgeplans überschreitet und die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben.
Die Eintrittsschwelle beträgt bei den Vorsorgeplänen deren Basis der BVG-Lohn ist oder die auf zwei verschiedenen Löhnen basieren CHF 22‘050 (2023). Bei den Vorsorgeplänen deren Basis der AHV-Lohn ist oder die den Beschäftigungsgrad berücksichtigen, beträgt die Eintrittsschwelle CHF 12‘000. Bei Vorsorgeplänen der weitergehenden Vorsorge liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 6‘000.
Falls ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer unter 3 Monaten besteht, ist keine Anmeldung erforderlich, ausser es bestand bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis und der Unterbruch zwischen den beiden Anstellungen beträgt weniger als 3 Monate. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis von unter 3 Monaten verlängert, erfolgt die Anmeldung im Zeitpunkt der Verlängerung.