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Anmeldung in die Pensionskasse
Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse alle seine Mitarbeitenden, die das 18. Altersjahr vollendet haben, deren
AHV-Jahreslohn die Eintrittsschwelle des gewählten Vorsorgeplans überschreitet und die ein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis haben.
Die Eintrittsschwelle beträgt bei den Vorsorgeplänen deren Basis der BVG-Lohn ist oder die auf zwei verschiedenen Löh-
nen basieren CHF 22‘050 (2023). Bei den Vorsorgeplänen deren Basis der AHV-Lohn ist oder die den Beschäftigungs-
grad berücksichtigen, beträgt die Eintrittsschwelle CHF 12‘000. Bei Vorsorgeplänen der weitergehenden Vorsorge
liegt die Eintrittsschwelle bei CHF 6‘000.
Falls ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer unter 3 Monaten besteht, ist keine Anmeldung erforderlich, ausser
es bestand bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis und der Unterbruch zwischen den beiden Anstellungen beträgt weni-
ger als 3 Monate. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis von unter 3 Monaten verlängert, erfolgt die Anmeldung im Zeit-
punkt der Verlängerung.
Arbeitnehmende, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der obligatorischen Vorsorge ausgenommen.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Anmeldung mit dem Formular:
Falls Sie saisonal beschäftige Personen, die bereits einmal mit dem Formular „Anmeldung BVG“ angemeldet worden sind, erneut anmelden, können Sie dies mit dem folgenden Formular erledigen:
Eintritt: | 01.03.20XX |
Monatslohn: | CHF 5’000 |
Anzahl Lohnzahlungen: | 13 |
Zu meldender Lohn: | CHF 65’000 = 13x 5’000 |
Bei der Anmeldung sind uns zwingend die persönlichen Daten der zu versichernden Person mitzuteilen sowie die Fragen betreffend der Arbeitsfähigkeit zu beantworten.
Markieren Sie bitte den zutreffenden Vorsorgeplan, insbesondere falls Sie in Ihrem Betrieb verschiedene Personenkategorien mit verschiedenen Vorsorgeplänen haben.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.