Gesetze und Verordnungen
Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (u.a. Entwicklung von Bildungsangeboten und Qualifikationsverfahren, Durchführung von Kursen, Berufswerbung oder Nachwuchsförderung).
Das 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag für eine Branche allgemeinverbindlich erklären kann. Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenspezifisch. Mittlerweilen bestehen über dreissig allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG.
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Die Forderung weist einen öffentlich-rechtlichen Charakter auf. Infolgedessen sind die Berufsbildungsfonds ermächtigt Verfügungen zu erlassen. Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Art. 80 BG über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.