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Unterstellung BBF-GF
Der Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen (BBF-GF) bezweckt die Förderung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung im Gärtner und Floristen Gewerbe. Schweizweit unterstehen alle Betriebe oder Betriebsteile, welche in der Gärtner- und/oder Floristen Branche tätig sind, unabhängig ihrer Rechtsform und unabhängig ob öffentlich oder privatwirtschaftlich, dem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds.
Durch allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt, aber von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet.
Gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements des Berufsbildungsfonds Gärtner & Floristen ist der BBF-GF ermächtigt, von allen unterstellten Betrieben jedes Jahr einen Grundbeitrag von CHF 200.00 je Betrieb sowie CHF 50.00 je Mitarbeitende und je Betriebsinhabende zu erheben. Infolgedessen bezahlt jeder Betrieb den Grundbeitrag und mindestens einen Mitarbeitende- oder Betriebsinhabende-Beitrag (Art. 9 Abs. 3). Bei fehlender Deklaration wird der Betrieb gemäss Artikel 15 Absatz 2 Bst. b Fondsreglement eingeschätzt. Die gesamten Beiträge sind durch die Betriebe zu tragen und dürfen den Mitarbeitenden nicht vom Lohn abgezogen werden.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die ganze Schweiz.
Der betriebliche Geltungsbereich gilt unabhängig einer Verbandsmitgliedschaft für alle Betriebe oder Betriebsteile, welche im Gärtner- und/oder Floristen-Gewerbe tätig sind. Dabei fallen auch Einpersonenbetriebe unter die Deklarations- und Beitragspflicht. Mischbetriebe sind in verschiedenen Branchen tätig. Grundsätzlich ist eine Mehrfachbeitragspflicht möglich, wobei eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität eines Betriebs in ebendieser Branche vorausgesetzt werden muss. Die Lernenden-Ausbildung hat keinen Einfluss auf die Beitragspflicht.
Beitragspflichtig sind: Gärtnerische Tätigkeiten in Bereichen wie Gartencenter, Gärtnerei, Grabbepflanzungen, Garten-/Landschaftsbau, Element-/Natursteinmauern, Baumschulbetriebe/Forstbaumschulen, Baumpflege, Gartenholzerei, Gartenunterhalt, Parkanlagen, Sport-/Golfrasenpflege, Rollrasen, Dach-/Innenbegrünung und so weiter sind beitragspflichtig. Im floristischen Fachgebiet handelt es sich um Blumengeschäfte, Floristikbetriebe und florale Verarbeitungs- und Dekorationsbetriebe mit An- und Verkauf von Blumen (frisch, stabilisiert etc.) und Pflanzen und so weiter.
Der persönliche Geltungsbereich gilt für alle Personen, die zur Erbringung von gärtnerischen und/oder floristischen Leistungen ein Arbeitsverhältnis aufweisen, unabhängig von deren Ausbildung. Personen in Teilzeitanstellung, die den hochgerechneten AHV-Lohn und somit die Eintrittsschwelle in die obligatorische Pensionskasse erreichen, sind zu deklarieren. Lernende sind nicht beitragspflichtig.
Der Berufsbildungsfonds Gärtner & Floristen schloss eine Vereinbarung mit dem Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich FONDSSOCIAL sowie mit dem Bund Schweizer Baumpflege BSB ab. Infolgedessen erfolgt die Beitragserhebung solcher Mischbetriebe durch jene Organisationen.
Erfüllt ein Betrieb den Geltungsbereich gemäss Fondsreglement Art. 3 ff. nicht oder werden bereits Beitragsleistungen an einen anderen Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG geleistet, ist ein gültiger Nachweis mittels Antrag Nichtunterstellung zu übermitteln.
Adressmeldungen, Änderungen, Betriebsschliessungen etc. haben mit Angabe der UID/MWST Nummer per eMail an bbf-gf@akforte.ch zu erfolgen.