Home » AK Forte » AHV-Ausgleichskasse » Invalidenrenten und Taggeld
Invalidenrenten und Taggeld
Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt nur, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor.
Die Früherfassung und Frühintervention sind präventive Mittel der Invalidenversicherung (IV) und zwei verschiedene Phasen im IV-Verfahren, die es zu unterscheiden gilt.
Im Rahmen der Früherfassung sollen Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität so rasch wie möglich mit Fachpersonen der IV in Kontakt treten. Sobald der Kontakt hergestellt ist, wird möglichst schnell darüber entschieden, ob eine IV-Anmeldung notwendig ist.
Sobald eine IV-Anmeldung eingereicht wird, prüft die zuständige IV-Stelle gemeinsam mit der versicherten Person und den involvierten Partnern, ob geeignete Frühinterventionsmassnahmen den Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine rasche Reintegration ins Arbeitsleben ermöglichen können.
Detailliertere Informationen zu den beiden präventiven Mitteln finden Sie im Merkblatt Früherfassung und Frühintervention.
Taggelder ergänzen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV): Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.
Anspruch auf Taggelder haben Versicherte erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch ist unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Die IV kennt folgende Taggelder:
- das Taggeld, das sich anhand des massgebenden Einkommens bemisst
- das Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung
Für die beiden Taggelder gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsweisen.
Ferner werden für Nichterwerbstätige Mehrkosten für die Betreuung entschädigt.
Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen, den Entschädigungsarten und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Taggelder der IV.
Versicherte, die gesundheitlich bedingt in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) teilweise oder ganz eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen der IV. Die gesundheitliche Einschränkung muss bleibend sein oder über längere Zeit (mindestens ein Jahr) andauern.
Anspruch auf eine Rente besteht nur, falls die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Berechnung der Rente und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Invalidenrenten der IV.
Anmeldung von IV-Leistungen
IV-Leistungen müssen raschmöglichst bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons mittels Antragsformular angemeldet werden.
Bitte beachten Sie:
Am 1. Januar 2022 trat die Gesetzesrevision «Weiterentwicklung IV» in Kraft. Eine der zentralen Änderungen ist der Wechsel zu einem stufenlosen Rentensystem. Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, berechnen wir nach dem neuen System.
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht frühestens sechs Monate nach Anmeldung. Deshalb sind bereits Anmeldungen ab Juli 2021 von dieser Neuerung betroffen.
Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von versicherten Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.
Sowohl minderjährige als auch volljährige Personen können eine Hilflosenentschädigung erhalten. Unterschieden wird dabei zwischen Entschädigungen der IV und der AHV für Personen im ordentlichen Rentenalter.
Die Hilflosenentschädigung melden Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons mittels Antragsformular an.
Die Ansätze der monatlichen Hilflosenentschädigung und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Hilflosenentschädigungen der IV.
Versicherte der IV haben einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig bleiben zu können, aber auch auf Hilfsmittel, die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden.
Anderseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge.
Die erstmalige Anmeldung für Hilfsmittel reichen Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.