Altersrenten und Hilflosenentschädigung

Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus.

Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Wir empfehlen eine frühzeitige Vorbereitung auf den neuen Lebensabschnitt. Hier das wichtigste in Kürze:

Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) wurde an der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen und wird voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Vorbereitungen für das Inkrafttreten Anfang 2024 sind in vollem Gange. Die damit verbundenen Umsetzungsarbeiten stehen aber noch am Anfang, weshalb auch die Ausgleichskassen zu vielen Punkten noch keine konkreten Informationen haben.

Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, Vorausberechnungen mit Rentenansprüchen ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Gesetzgebung der Reform AHV 21 vorzunehmen. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald dies möglich ist.

Bundesamt für Sozialversicherung – Alle Informationen zur Reform AHV 21 im Überblick

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Sobald bei der AHV während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können, besteht Anspruch auf eine AHV-Rente.

Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis zum 18. Geburtstag oder
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

 

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn jemand bei alltäglichen Arbeiten wie Ankleiden, Körperpflege oder Essen dauernd auf Unterstützung Dritter angewiesen ist. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Grad der Hilflosigkeit und ob der Aufenthaltsort zu Hause oder in einem Heim ist.

Keine Leistung ohne Anmeldung

Wer eine Alters- oder Hinterlassenenrente beziehen will, muss seinen Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei der zuletzt Beiträge bezahlt wurden und zwar drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters.

Ohne schriftliche Anmeldung können die Ausgleichskassen keine Leistungen berechnen und auszahlen,

  • weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennen;
  • weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann;
  • weil die Versicherten den Ausgleichskassen mitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten;
  • weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen.

 

Rentenvorbezug

Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Rentenaufschub

Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.

Erklärvideo «Anmeldung Altersrente»

Anmeldung Altersrente

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 %.

Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer),
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).

 

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Kürzung der Rente oder Plafonierung genannt:

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Die Rente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.

Rentenvorbezug

Wer seine Altersrente um ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Während der Vorbezugsdauer besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.

Rentenaufschub

Wer die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente.

Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt.

Anmeldung für eine Altersrente

Abruf der Altersrente

Merkblatt 3.04 – Flexibler Rentenbezug

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.

Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder
  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

 

Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)

Merkblatt 1.02 – Splitting bei Scheidung

Die Rentenauszahlungen erfolgen vorschüssig jeweils am 3. Arbeitstag des Monats. Die Zahlungstermine finden Sie hier.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos,
  • die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Hat eine hilflose Person bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt nicht von Einkommen und Vermögen sondern vom Grad der Hilflosigkeit ab.

Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV

Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.

Merkblatt 3.02 – Hilfsmittel der AHV

Merkblatt 3.07 – Hörgeräte der AHV